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Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen

ProQuad Equipment

Zwolseweg 18 a

7707 AH Balkbrug

Niederlande

 

Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer.: 30177801

(AS 133C-16)

 

Artikel 1:             Geltungsbereich, Definitionen

 

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote sowie alle Kauf- und Verkaufsverträge von Name mit Sitz in Balkbrug, im Folgenden “der Benutzer” genannt.
  2. Der Käufer wird im Folgenden als “die Gegenpartei” bezeichnet.
  3. Mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen beziehen sich auf eine natürliche Person, die außerhalb eines Berufs oder Unternehmens handelt. In diesen Bestimmungen wird die Gegenpartei als “der Konsument” bezeichnet.
  4. Unter „Angebot“ wird verstanden: alle Angebote des Benutzers, in schriftlicher Form oder auch nicht.
  5. Unter „schriftlich“ wird verstanden: per Brief, E-Mail, Fax oder durch eine andere Art und Weise der Kommunikation, die im Hinblick auf den Stand der Technik und den im Geschäftsverkehr geltenden Standards damit gleich gestellt werden kann.
  6. Die eventuelle Nichtanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  7. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und einer Übersetzung derselben gilt der Niederländische Text.
  8. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für sich aus dem Vertrag ergebende Nach- oder Teilbestellungen.

 

Artikel 2:  Angebot, Preise

 

  1. Es sei denn, in/bei einem Angebot ist eine Gültigkeitsfrist angegeben, sonst handelt es sich um ein freibleibendes Angebot. Der Benutzer darf dieses Angebot bis spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach dem Erhalt der Angebotsannahme widerrufen.
  2. Die in einem Angebot oder einer Preisliste gemachten Preisangaben verstehen sich ohne die Mehrwertsteuer (BTW) und ohne eventuelle Kosten, darunter Transportkosten, Versandkosten, Verwaltungskosten, Handlingkosten und Erklärungen von eingeschalteten Drittparteien.
  3. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Benutzer nicht zur Lieferung eines Teils der angebotenen Ware zu einem entsprechenden anteiligen Preis.
  4. Wenn das Angebot auf von der Gegenpartei erteilten Informationen basiert, und diese Informationen unrichtig/unvollständig sind oder sich im Nachhinein als unrichtig/unvollständig erweisen, darf der Benutzer die aufgegebenen Preise und/oder Lieferfristen anpassen.
  5. Das Angebot und die Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
  6. Die vorgelegten und/oder übergebenen Muster, Modelle, Angaben über Farben, Maße, Gewichte und andere Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website des Benutzers sind so genau wie möglich gehalten, sie können aber immer nur als Anhaltswert dienen. Die Gegenpartei kann davon keine Rechte ableiten.
  7. Die übergebenen Muster und Modelle bleiben Eigentum des Benutzers, und sie werden dem Benutzer auf dessen erstes Verlangen und auf Kosten der Gegenpartei zurückgegeben.
  8. Wenn sich zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Ausführung des Vertrags für den Benutzer (kosten-) preiserhöhende Umstände durch Änderungen bei Gesetzen oder Regelwerken, durch behördlichen Maßnahmen, durch Währungsschwankungen oder durch Änderungen bei den Preisen für benötigte Materialien oder Rohstoffe ergeben, kann der Benutzer die vereinbarten Preise entsprechend erhöhen und der Gegenpartei in Rechnung stellen.
  9. Bei Preiserhöhungen innerhalb von 3 Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags darf der Konsument den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung kündigen. Wenn der Konsument den Benutzer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preisänderung wissen lässt, dass er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will, darf der Benutzer davon ausgehen, dass der Konsument dieser Änderung zugestimmt hat.

 

Artikel 3: Zustandekommen von Verträgen

 

  1. Der Vertrag kommt zustande, nachdem die Gegenpartei das Angebot des Benutzers angenommen hat, auch wenn diese Annahme in untergeordneten Punkten von diesem Angebot abweicht. Wenn diese Annahme aber in wesentlichen Punkten abweicht, kommt der Vertrag erst zustande, nachdem der Benutzer diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
  2. Der Benutzer ist erst an:
    1. eine Bestellung ohne vorheriges diesbezügliches Angebot;
    2. mündliche Vereinbarungen;
    3. Ergänzungen oder Änderungen an/zu den Allgemeinen Bedingungen oder am/zum Vertrag;

nach schriftlicher Bestätigung derselben an die Gegenpartei gebunden, oder wenn der Benutzer – ohne Einwände der Gegenpartei – mit der Ausführung der Bestellung oder der Vereinbarungen begonnen hat.

 

Artikel 4:             Einschaltung von Dritten

 

Wenn der Benutzer es für notwendig erachtet, darf er bestimmte Lieferungen durch Dritte vornehmen lassen.

 

Artikel 5:             Verpflichtungen der Gegenpartei

 

  1. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass er dem Benutzer alle für die Ausführung des Vertrags benötigten Informationen rechtzeitig und in der vom Benutzer gewünschten Form zur Verfügung stellt, und dass diese Informationen richtig und vollständig sind.
  2. Vom Benutzer gelieferten Waren dürfen von der Gegenpartei nur in der Originalverpackung des Benutzers oder in einer von dessen Zulieferern stammenden Verpackung weiterverkauft werden. Die Gegenpartei darf an der Originalverpackung keine Abänderungen vornehmen und sie muss eine Beschädigung verhindern.
  3. Wenn die Gegenpartei ihre vorgenannten Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllt, darf der Benutzer die Ausführung des Vertrags aussetzen, bis die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Kosten und die sonstigen Folgen, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.
  4. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, und der Benutzer nicht sofort die Erfüllung verlangt, schränkt dies in keiner Weise das Recht des Benutzers ein, zu einem späteren Zeitpunkt diese Erfüllung doch noch zu verlangen.

 

Artikel 6:             Lieferung, Lieferfristen

 

  1. Vereinbarte Fristen sind nie Fristen, deren Nichteinhaltung einen substanziellen Verstoß gegen den Vertrag begründen (keine Ausschlussfristen). Wenn der Benutzer seine Pflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt, muss er von der Gegenpartei diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei ihm dabei noch eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um diese doch noch zu erfüllen.
  2. Eine vereinbarte Frist ist von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem der Benutzer alle für die Lieferung notwendigen Daten und Informationen sowie die gegebenenfalls vereinbarte (Voraus-) Zahlung von der Gegenpartei erhalten hat. Wenn hierdurch eine Verzögerung entsteht, wird die Frist entsprechend verlängert.
  3. Der Benutzer darf Teillieferungen vornehmen und jede Teillieferung separat fakturieren.
  4. Die Gefahr an der gelieferten Ware geht an die Gegenpartei zu dem Zeitpunkt über, an dem die Ware das Gebäude, das Lager oder das Geschäft bzw. den Laden des Benutzers verlässt, oder wenn der Benutzer der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass die Ware abgeholt werden kann.
  5. Der Versand bzw. der Transport der Ware erfolgt auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise, aber auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Der Benutzer haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer die im Zusammenhang mit dem Versand bzw. dem Transport entstanden sind.
  6. Solange die Parteien keine anderweitige Frist vereinbart haben, gilt für die Lieferung an den Konsumenten eine Frist von maximal 30 Tagen nach dem Abschluss des Vertrags. Dabei erfolgt der Gefahrenübergang an der Ware auf den Konsumenten zu dem Zeitpunkt, an dem ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten (nicht der Spediteur) die Ware faktisch zur Verfügung steht. Wenn der Konsument selbst einen Spediteur bestimmt (der nicht der vom Benutzer vorgeschlagene Spediteur ist), erfolgt der Gefahrenübergang auf ihn beim Erhalt der Ware durch diesen Spediteur. Die Kosten für den Versand oder den Transport gehen zu Lasten des Konsumenten.
  7. Wenn es aufgrund von Umständen, deren Ursachen im Risikobereich der Gegenpartei liegen, nicht möglich ist, der Gegenpartei die bestellte Ware (auf die vereinbarte Weise) zu liefern, oder wenn die Ware nicht abgeholt wird, darf der Benutzer, die Ware auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei einlagern. Die Gegenpartei bietet dem Benutzer dann innerhalb einer vom Benutzer festgelegten angemessenen Frist die Möglichkeit, die Ware doch noch zu liefern bzw. sie holt diese Ware doch noch selbst ab.
  8. Wenn die Gegenpartei nach der vorgenannten angemessenen Frist weiterhin ihrer Verpflichtung zur Abnahme nicht nachkommt, befindet sie sich unmittelbar in Verzug. Der Benutzer darf den Vertrag dann mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise kündigen und die Ware an Dritte verkaufen, ohne dass er Schäden, Kosten und Zinsen vergüten muss. Die Pflicht der Gegenpartei zur Vergütung von etwaigen (Lager-) Kosten, Schäden und entgangenen Gewinnen des Benutzers und/oder das Recht des Benutzers, doch noch die Erfüllung zu fordern, bleiben davon unberührt.

Artikel 7:             Verpackung

  1. Verpackung, die für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt ist, bleibt Eigentum des Benutzers und darf von der Gegenpartei nur für die Zwecke gebraucht werden, für die sie bestimmt ist.
  2. Der Benutzer bestimmt, ob die Gegenpartei die Verpackung zurückgeben muss, oder ob er diese Verpackung selbst abholt, und auf wessen Rechnung letzteres geschieht.
  3. Der Benutzer darf der Gegenpartei für diese Verpackung Pfandgeld berechnen. Wenn die Verpackung von der Gegenpartei portofrei innerhalb der vereinbarten Frist zurückgesendet wird, wird der Benutzer die Verpackung zurücknehmen. Das Pfandgeld wird dann an die Gegenpartei zurückgezahlt, oder mit dem Pfandgeld für die Verpackung einer folgenden Lieferung verrechnet. Der Benutzer darf dabei 10% Handlingkosten auf den zurückzuzahlenden bzw. auf den zu verrechnenden Betrag abziehen.
  4. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen ist, haftet die Gegenpartei für diesen Schaden, und sie verliert den Anspruch auf Rückerstattung des Pfandgelds. Wenn dieser Schaden höher ausfällt als das in Rechnung gestellte Pfandgeld, muss der Benutzer die Verpackung nicht zurücknehmen. Er darf diese dann der Gegenpartei zum Kostenpreis, abzüglich des von der Gegenpartei bezahlten Pfandgelds, in Rechnung stellen.
  5. Für den einmaligen Gebrauch bestimmte Verpackung darf der Benutzer bei der Gegenpartei zurücklassen. Etwaige Kosten für die Entsorgung gehen dann zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 8:             Reklamationen und Rücksendungen

  1. Die Gegenpartei kontrolliert die gelieferte Ware sofort nach Erhalt, und sie meldet etwaige sichtbare Mängel/Fehler, Schäden und/oder Abweichungen bei den Mengen im Frachtbrief oder in den Begleitpapieren, oder sie meldet diese – wenn diese Dokumente nicht vorliegen – innerhalb von 2 Werktagen schriftlich dem Benutzer. Wenn solche Reklamationen nicht rechtzeitig gemeldet werden, wird die Ware als ordnungsgemäß in gutem Zustand erhalten und vertragskonform angesehen.
  2. Andere Reklamationen meldet die Gegenpartei direkt nach deren Feststellung – spätestens aber innerhalb der vereinbarten Garantiedauer – dem Benutzer schriftlich. Alle Folgen im Zusammenhang mit einer nicht sofort erfolgten Mitteilung gehen auf Gefahr der Gegenpartei. Wenn eine Garantiedauer nicht vereinbart wurde, gilt eine Frist von 1 Jahr ab Lieferung.
  3. Wenn eine Reklamation nicht rechtzeitig gemeldet wird, ist eine Berufung auf eine vereinbarte Garantie nicht möglich.
  4. Wenn die bestellte Ware ausschließlich in beim Benutzer vorrätigen (Großhandels-) Verpackungen oder in Mindestmengen geliefert werden kann, darf die Ware geringe – branchenübliche – Abweichungen bei den angegebenen Gewichten, Mengen, Farben und Maßen aufweisen. Solche Abweichungen stellen keine Nichterfüllung seitens des Benutzers dar, und hierbei ist eine Berufung auf die Garantie nicht möglich.
  5. Eine Reklamation führt nicht dazu, dass die Zahlungspflichten der Gegenpartei ausgesetzt sind.
  6. Der vorstehende Absatz gilt nicht für den Konsumenten.
  7. Die Gegenpartei bietet dem Benutzer die Möglichkeit, die Reklamation zu untersuchen, und sie erteilt alle dafür benötigten einschlägigen Informationen. Wenn für die Untersuchung eine Rücksendung erforderlich ist, geschieht diese auf Kosten der Gegenpartei; es sei denn, dass die Reklamation sich im Nachhinein als begründet erweist. Das Transportrisiko liegt immer bei der Gegenpartei.
  8. Die Rücksendung erfolgt in einer vom Benutzer zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung bzw. in Verpackung.
  9. Reklamationen sind nicht möglich bei:
    1. Unvollkommenheiten oder Eigenschaften von Waren, die aus natürlichen Materialien gefertigt sind, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften für die Art dieser Materialien inhärent sind;
    2. Verfärbungen oder geringen (gegenseitigen) Farbabweichungen;
    3. Waren die nach dem Erhalt durch die Gegenpartei in ihrer Art und/oder ihrer Zusammensetzung geändert wurden, oder die ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurden.

 

Artikel 9:             Garantien

 

  1. Der Benutzer führt die vereinbarten Lieferungen ordnungsgemäß nach den in seiner Branche geltenden Normen aus, er gewährt aber in keinem Fall keine weitergehenden Garantien als die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
  2. Während der Garantiedauer steht der Benutzer für die übliche Qualität und Tauglichkeit der gelieferten Ware ein.
  3. Wenn für die vom Benutzer gelieferte Ware eine Hersteller- oder Lieferantengarantie erteilt wurde, so gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Der Benutzer unterrichtet die Gegenpartei diesbezüglich.
  4. Wenn der Zweck, zu dem die Gegenpartei die Ware bearbeiten, verarbeiten oder nutzen will, von dem für diese Ware üblichen Zweck abweicht, garantiert der Benutzer nur dann, dass die Ware für diesen Zweck geeignet ist, wenn er dies der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat.
  5. Eine Berufung auf die Garantie ist nicht möglich, solange die Gegenpartei den vereinbarten Preis für die Ware noch nicht bezahlt hat.
  6. Der vorstehende Absatz gilt nicht für den Konsumenten.
  7. Bei einer berechtigten Reklamation sorgt der Benutzer – nach seiner Wahl – entweder für die kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware, oder für eine Erstattung des vereinbarten Preises oder einen Nachlass auf denselben. Wenn Nebenschäden vorhanden sind, gelten hierfür die Bestimmungen für die Haftung.
  8. Der Konsument kann sich jederzeit für die kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware entscheiden; ausgenommen den Fall, dass dies nach billigem Ermessen vom Benutzer nicht verlangt werden kann. Im letzteren Fall kann der Konsument den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung kündigen oder einen Nachlass auf den vereinbarten Preis verlangen.

 

Artikel 10:           Haftung

 

  1. Außer den ausdrücklich vereinbarten oder durch den Benutzer abgegebenen Garantien übernimmt der Benutzer keine weitere Haftung.
  2. Der Benutzer haftet nur für direkte Schäden. Eine Haftung für Folgeschäden, wie z.B. betriebliche Schäden, Gewinneinbußen und/oder erlittene Verluste, Schäden durch Verzögerungen und/oder Personen- oder Körperschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Gegenpartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur Begrenzung von Schäden.
  4. Wenn der Benutzer haftbar ist, ist seine Pflicht zum Schadenersatz immer auf höchstens den Betrag beschränkt, der von seiner Versicherung im jeweiligen Fall ausgezahlt wird. Wenn die Versicherung nicht zahlt, oder wenn der Schaden nicht von einer vom Benutzer abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, ist die Pflicht zum Schadenersatz immer auf höchstens den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware beschränkt.
  5. Die Gegenpartei muss den Benutzer spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Schaden bekannt geworden ist, oder ihr hätte bekannt sein müssen, für den ihr entstandenen Schaden haftbar machen.
  6. Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gilt für Konsumenten eine Frist von 1 Jahr.
  7. Der Benutzer haftet nicht – und die Gegenpartei kann sich nicht auf eine entsprechende Garantie berufen – wenn der Schaden entstanden ist durch:
  8. unsachgemäßen Gebrauch oder durch Gebrauch, der der Zweckbindung der gelieferten Ware widerspricht, oder durch Gebrauch im Gegensatz zu den vom Benutzer erteilten Anleitungen, Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen, Beipackzettel usw.;
  9. unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) oder Wartung der Ware;
  10. Fehler oder Unvollständigkeiten in den von der Gegenpartei oder im Namen derselben dem Benutzer erteilten Informationen;
  11. Anweisungen oder Anleitungen von der Gegenpartei oder im Namen derselben;
  12. oder infolge der Auswahl der Gegenpartei, die von dem abweicht, was der Benutzer empfohlen hat und/oder dem, was üblich ist;
  13. oder indem durch die Gegenpartei bzw. in ihrem Namen (Reparatur-) Arbeiten oder Bearbeitungen am Gegenstand der Lieferung ausgeführt wurden, ohne dass hierfür eine ausdrückliche vorherige Genehmigung des Benutzers erteilt wurde.
  14. Die Gegenpartei ist bei Vorliegen eines der im vorstehenden Absatz aufgezählten Fälle für alle sich hieraus ergebenden Schäden voll haftbar, und sie stellt den Benutzer von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
  15. Die in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder mutwillige Leichtsinn des Benutzers oder seiner Leitenden Mitarbeiter in der Geschäftsführung zurückzuführen ist, oder wenn zwingendrechtliche gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Nur in diesen Fällen muss der Benutzer die Gegenpartei gegen eventuelle Ansprüche Dritter freistellen.

 

Artikel 11:           Bezahlung

 

  1. Der Benutzer darf jederzeit eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Bezahlung verlangen. Die verlangte Vorauszahlung beträgt für Konsumenten maximal 50% des vereinbarten Preises.
  2. Die Bezahlung muss innerhalb einer Fälligkeitsfrist von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum vorgenommen werden; es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn innerhalb dieser Zahlungsfrist keinen Widerspruch dagegen geltend gemacht ist.
  3. Wenn eine Rechnung nach dem Verstreichen der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt ist oder ein automatisches Inkasso nicht stattfinden konnte, ist die Gegenpartei dem Benutzer einen Verzugszins in Höhe von 2% pro Monat schuldig, der kumulativ auf die Hauptsumme zu berechnen ist. Teile eines Monats werden dabei als voller Monat berechnet.
  4. Im vorgenannten Fall gilt für den Konsumenten ein Verzugszins in Höhe von 6% pro Jahr; ausgenommen den Fall, dass der gesetzliche Zins höher ist. In diesem Fall gilt der gesetzliche Zins.
  5. Wenn die Bezahlung nach Mahnung weiterhin ausbleibt, darf der Benutzer außerdem der Gegenpartei außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags, mindestens aber € 40,00, in Rechnung stellen.
  6. Der Benutzer räumt dem Konsumenten bei der genannten Mahnung mindestens eine Frist von 15 Tagen ein, um doch noch zu bezahlen. Wenn die Bezahlung erneut ausbleibt, betragen die außergerichtlichen Inkassokosten für den Konsumenten:
  7. 15% des Betrags der Hauptsumme für die ersten € 2.500,00 der Forderung (mindestens € 40,00);
  8. 10% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 2.500,00 der Forderung;
  9. 5% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 5.000,00 der Forderung;
  10. 1% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 190.000,00 der Forderung;
  11. 0,5% des Überschusses der Hauptsumme.

Alles bis zu einem Höchstbetrag von € 6.775,00.

  1. Bei der Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten darf der Benutzer die Hauptsumme der Forderung nach Ablauf eines Jahres um die in dem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen erhöhen.
  2. Bei Ausbleiben der vollständigen Bezahlung darf der Benutzer den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung kündigen oder seine Pflichten aus dem Vertrag aussetzen, bis doch noch bezahlt wird oder eine ausreichende Sicherheit dafür gestellt wird. Das vorgenannte Recht zur Aussetzung hat der Benutzer auch, wenn er, bereits bevor die Gegenpartei/der Konsument mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, gute Gründe hat, an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei/ des Konsumenten zu zweifeln.
  3. Erhaltene Zahlungen werden vom Benutzer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten verrechnet, und anschließend auf die fälligen Rechnungen angerechnet, die am längsten offen sind; es sei denn, bei der Bezahlung wurde schriftlich vermerkt, dass diese Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
  4. Die Gegenpartei darf die Forderungen des Benutzers nicht mit eventuellen Gegenforderungen verrechnen, die sie gegen den Benutzer hat. Dies gilt auch, wenn die Gegenpartei die (vorläufige) Aussetzung ihrer Zahlungspflichten beantragt, oder wenn über sie der Konkurs verhängt wird.
  5. Der vorstehende Absatz gilt nicht für den Konsumenten.

 

Artikel 12:           Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle vertragsgemäß gelieferten bzw. zu liefernden Waren bleiben Eigentum des Benutzers, bis die Gegenpartei ihre gesamten Zahlungspflichten erfüllt hat.
  2. Die Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, und Forderungen wegen einer der Gegenpartei zurechenbaren Nichterfüllung, darunter Forderungen auf die Bezahlung von Schadenersatz, von außergerichtlichen Inkassokosten, von Zinsen und von eventuellen Strafgeldern.
  3. Bei der Lieferung von identischen, nicht individualisierbaren Waren wird jeweils die Partie als erste verkaufte Partie angesehen, die zu den ältesten Rechnungen gehört. Der Eigentumsvorbehalt liegt deshalb immer auf der gesamten gelieferten Ware, die bei der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt noch im Lager, im Geschäft und/oder im Inventar der Gegenpartei vorhanden ist.
  4. Die Gegenpartei darf die Ware im Rahmen ihrer normalen Geschäftsausübung weiterverkaufen, vorausgesetzt, dass sie ihren Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt für diese Ware auferlegt.
  5. Solange auf der Ware ein Eigentumsvorbehalt liegt, darf die Gegenpartei diese Ware – auf welche Weise auch immer – weder verpfänden noch in den faktischen Besitz eines Kreditgebers bringen.
  6. Die Gegenpartei informiert den Benutzer sofort schriftlich, wenn Dritte Eigentumsrechte oder anderweitige Ansprüche an der Ware geltend machen.
  7. Solange die Gegenpartei die Ware unter sich hat, bewahrt sie diese sorgfältig und als Eigentum des Benutzers identifizierbar bei sich auf.
  8. Die Gegenpartei sorgt für eine adäquate Betriebs- oder Inventar-Versicherung, so dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit mitversichert ist. Die Gegenpartei bietet dem Benutzer auf dessen erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice und die zugehörigen Nachweise über die Bezahlung der Prämien.
  9. Wenn die Gegenpartei gegen diesen Artikel verstößt, oder wenn der Benutzer sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, dürfen der Benutzer und seine Mitarbeiter das Gelände der Gegenpartei betreten und die Ware wieder an sich nehmen. Dies berührt nicht den Anspruch des Benutzers auf Schadenersatz sowie auf entgangene Gewinne und Zinsen und das Recht auf Kündigung des Vertrags ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung.

 

Artikel 13:           Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt usw.

 

  1. Der Benutzer darf den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung an die Gegenpartei kündigen, wenn die Gegenpartei:
  2. für bankrott erklärt wird oder ein Antrag dazu gestellt wurde;
  3. (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt;
  4. von einer Zwangspfändung betroffen ist;
  5. unter Treuhand oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
  6. anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf (Teile) ihres Vermögens verliert.
  7. Die Gegenpartei informiert den Treuhänder oder Zwangsverwalter immer über den (den Inhalt des) Vertrag(es) und diese Allgemeinen Bedingungen.

 

Artikel 14:           Höhere Gewalt

 

  1. Bei einem Fall von Höherer Gewalt bei der Gegenpartei oder beim Benutzer darf Letzterer den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung an die Gegenpartei kündigen oder die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Gegenpartei für eine angemessene Frist aussetzen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
  2. Unter höherer Gewalt beim Benutzer wird verstanden: eine nicht zurechenbare Nichterfüllung des Benutzers, von ihm eingeschalteten Dritten oder Zulieferern, oder sonstige schwerwiegende Gründe auf seiner Seiten.
  3. Bei den folgenden Gegebenheiten handelt es sich immer um einen Fall von Höherer Gewalt beim Benutzer: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, staatliche (Zwangs-) Maßnahmen, Streiks im Unternehmen des Benutzers oder dass diese genannten Umstände usw. drohen, Störung der beim Vertragsabschluss bestehenden Währungsverhältnisse, betriebliche Störungen durch Brand, Einbruch, Sabotage, Ausfall von Strom, Internet- oder Telefonverbindungen, Naturereignisse, (Natur-) Katastrophen usw. sowie durch widrige Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen, Unfälle, import- und export-beeinträchtigende Maßnahmen usw. entstandene Transportschwierigkeiten und Lieferprobleme.
  4. Wenn der Fall von höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt ist, muss die Gegenpartei ihren Pflichten gegenüber dem Benutzer bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.

 

Artikel 15:           Stornierung, Aussetzung

 

  1. Wenn die Gegenpartei den Vertrag vor oder während der Ausführung stornieren will, darf der Benutzer von der Gegenpartei einen festgelegten Schadenersatz für alle entstandenen Kosten und die durch die Stornierung entstandenen Schäden einschließlich der entgangenen Gewinne verlangen. Nach Wahl des Benutzers und abhängig von den bereits ausgeführten Lieferungen beträgt dieser Schadenersatz 20-100% des vereinbarten Preises.
  2. Die Gegenpartei stellt den Benutzer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Stornierung ergeben.
  3. Der Benutzer darf den geschuldeten Schadenersatz mit allen von der Gegenpartei bezahlten Beträgen und etwaigen Gegenforderungen der Gegenpartei verrechnen.
  4. Bei einer Aussetzung von Lieferungen auf Verlangen der Gegenpartei ist die Vergütung für alle ausgeführten Lieferungen sofort fällig, und der Benutzer darf diese der Gegenpartei in Rechnung stellen. Dies gilt auch für alle entstandenen Kosten, oder für Kosten, die sich aus der Aussetzung ergeben.
  5. Kosten, die dem Benutzer aus der Wiederaufnahme der Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Wenn die Ausführung des Vertrags nach der Aussetzung nicht wieder aufgenommen werden kann, ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei zu kündigen.

 

Artikel 16:           Anwendbares Recht, Gerichtstand

 

  1. Für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Etwaige Streitfälle werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz des Benutzers vorgelegt, aber der Benutzer behält sich jederzeit das Recht vor, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz der Gegenpartei vorzulegen.
  4. Ungeachtet der Entscheidung des Benutzers hat der Konsument jederzeit das Recht, den Streitfall dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen. Der Konsument muss diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Vorladung zum Gericht dem Benutzer bekannt geben.
  5. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, darf der Benutzer den Streitfall dem zuständigen Gericht in dem Land oder in dem Staat vorlegen, in dem die Gegenpartei ihren (Geschäfts)sitz hat.

 

Balkbrug  14 februari 2018